Satzung Galerie und Schloss e.V.
Gesellschaft zur Förderung von Tradition und Moderne in Bergisch Gladbach
Präambel
Beide Vereine, die „Freunde der Städtischen Galerie Villa Zanders e.V. und der „Schloss Bensberg e.V.“ vertreten die Auffassung, dass kulturelle Aktivitäten ein unverzichtbarer Bestandteil der Lebensqualität sind und zur Bildung der städtischen Identität einen entscheidenden Beitrag leisten.
Beide Vereine sehen ein gemeinsames Ziel darin, die kulturellen Interessen und Potentiale in der Stadt Bergisch Gladbach zusammen zu führen und stärkere Kommunikation unter den Bürgern in Gang zu setzen, damit die einzelnen Stadtteile mit ihren lokalen Traditionen zu einem Ganzen zusammenwachsen. Um diese Aufgabe effektiver angehen zu können, haben sich die „Freunde der Städtischen Galerie Villa Zanders e.V. “ und der „Schloss Bensberg e.V.“ zu gemeinsamen Handeln unter dem Namen „Galerie und Schloss e.V. – Gesellschaft zur Förderung von Tradition und Moderne in Bergisch Gladbach“ zusammen geschlossen.
Der „Galerie und Schloss e.V.“ spricht als Kulturverein für die gesamte Stadt alle Bevölkerungskreise an, um den interdisziplinären Dialog zwischen Tradition und Moderne zu fördern. Dieser Brückenschlag erfüllt sich gleichermaßen in der Pflege des Standortes Schloss Bensberg als zentralem Ort historischer Kultur sowie der Städtischen Galerie Villa Zanders als Stätte aktueller Kunst. Moderne und Tradition werden als Einheit gesehen und folglich absolut gleichrangig gefördert.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Galerie und Schloss e.V. – Gesellschaft zur Förderung von Tradition und Moderne in Bergisch Gladbach.“
Er hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Ansprache weiterer Bevölkerungskreise und möglicher Sponsoren, um sie für die kulturellen Ziele des Vereins zu gewinnen.
b) Förderung des Betriebes der Städtischen Galerie Villa Zanders und des Ausbaus ihrer Sammlungen und der Artothek in Abstimmung mit dem Träger der Galerie.
c) Förderung von kulturellen Veranstaltungen in Schloss Bensberg sowie von Tätigkeiten zur wissenschaftlichen Aufarbeitung seiner Geschichte und Verwirklichung einer Dauerausstellung möglichst innerhalb des Schlossbereichs über Schloss Bensberg mit seiner überregionalen kulturgeschichtlichen Bedeutung.
d) Förderung der genannten Ziele durch Geld- und Sachspenden sowie Eigenleistung
e) Förderung der genannten Ziele durch Kooperation mit Vereinen ähnlicher Zielsetzung, insbesondere mit dem Bergischen Geschichtsverein und dem Förderverein des Bergischen Museums in Bensberg.
f) Beratung und Unterstützung der Träger- und Betreibergesellschaften bei der Einbindung ihrer Häuser in das kulturelle Leben der Stadt.
g) Durchführung sonstiger kultureller Veranstaltungen.
2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein hat nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Absichten. Alle Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Die Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jeder kann Mitglied des Vereins „Galerie und Schloss e.V. – Gesellschaft zur Förderung von Tradition und Moderne in Bergisch Gladbach“ werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt. Ebenso können juristische Personen Mitglied werden.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Gegen die Ablehnung eines Antrages steht dem Antragsteller die Beschwerde beim Kuratorium zu.
3. Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
b) wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen über den Schluss des Kalenderjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder
c) aus anderen wichtigen Gründen.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Kuratorium zulässig.
5. Für besonders verdiente Mitglieder kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Sie wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Der Jahresbeitrag ist im voraus bis spätestens 6 Wochen nach Eintritt bzw. nach Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag hin für einzelne Mitglieder aus wichtigem Grund den Beitrag zu ermäßigen.
§ 5 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Kuratorium
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies vom Kuratorium oder einem Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt
a) den Vorstand
b) jährlich zwei Kassenprüfer
2. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Juristische Personen und Personenvereinigungen werden durch jeweils einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die jährliche Entlastung des Vorstandes
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes
d) eine Änderung der Satzung
e) die Auflösung des Vereins
3. Die Wahlen und die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes und über die Mitgliedsbeiträge bedürfen der einfachen Mehrheit. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von vier Fünfteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 8 Verfahren bei der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand lädt schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Eine Tagesordnung ist beizufügen. Zusätzliche Punkte zur Tagesordnung sind dem Vorstand acht Kalendertage vorher schriftlich einzureichen.
2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende. Er kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.
3. Anträge, welche die Änderung der Satzung, die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder die Auflösung des Vereins betreffen, dürfen nur beraten werden, wenn der gewünschte Inhalt im Einzelnen schriftlich formuliert Tagesordnungspunkt der Einladung ist.
4. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Beantrag mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer schriftliche Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertreter von juristischen Personen haben sich in der Mitgliederversammlung zu legitimieren.
§ 9 Arbeitskreise
1. Der Vorstand kann Arbeitskreise einsetzen. Diese haben die Aufgabe, in den ihnen vom Vorstand zugewiesenen Bereichen Vorschläge zu erarbeiten und Projekte durchzuführen. Die Regeln ihres Zusammentreffens legen sie selber fest.
2. Die Arbeitskreise wählen selbständig ihre Sprecher. Diese nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.
§ 10 Vorstand
1. Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB sind
a) der/die Vorsitzende
b) seine/e Stellvertreter/in
c) der/die Geschäftsführer/in
d) der/die Schatzmeister/in
e) zwei Beisitzer/innen
2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
§11Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Entwicklung und Durchführung von Strategien zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele. Er leitet die Geschäfte, überwacht die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und verwaltet das Vereinsvermögen.
2. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Kuratoriums gehören.
3. Der Vorstand erstattet mindestens einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit.
4.
Der Geschäftsführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
5. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
6. Bei allen Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 Kuratorium
1. Der Vorstand beruft für die Dauer seiner Amtszeit das Kuratorium.
2. Kuratoriumsmitglieder sollten Personen sein, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Position den Verein in besonderem Maße unterstützen können.
3. Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung und unter der Leitung des Vereinsvorsitzenden zusammen.
4. Außerordentliche Sitzungen können jederzeit vom Vorsitzenden des Vereins einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums beim Vorsitzenden beantrag wird.
§13 Verbleib des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins den Museen der Stadt Bergisch Gladbach zu.
§ 14 Sonstige Rechtsvorschriften
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
Bergisch Gladbach, den 2.Mai 2003
gez.
K. Altmann
D. Corts
Dr. U. Müller-Frank
Dr. H. F. Offermann
Dr. G. Selbach
Dr. W. Vomm
