Benutzungsordnung

für die Artothek in der Städtischen Galerie Villa Zanders

in der Fassung vom 01.01. 2007

1. Allgemeines

Die Artothek in der Städtischen Galerie Villa Zanders ist eine öffentliche Einrichtung.

 

2. Benutzerkreis

Jeder Erwachsene über 18 Jahre ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, Kunstwerke aus der Artothek zu entleihen.

3. Anmeldung

3.1 Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises an.

 

3.2 Der Benutzer erkennt die Benutzungsordnung und Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an.

 

3.3 Jeder Wohnungswechsel ist der Artothek mitzuteilen.

 

3.4 Für Mitglieder des Vereins Galerie+Schloss e.V. entfällt die Aufnahmegebühr.

 

4. Ausleihe und Versicherung

4.1 Die Leihfristen sind in der Gebührenordnung festgelegt. Die Leihgebühr ist bei Abholung der Werke zu entrichten.

 

4.2 In der Leihgebühr ist eine entsprechende Versicherungsgebühr enthalten. Diese gewährt Versicherungsschutz ausschließlich für das Kunstwerk. Sie gilt für den Hin- und Rücktransport, sowie für die Dauer der Ausleihe, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Rahmen- und Glasbruch sind nicht Bestandteil dieser Versicherung. Die Höhe der bei Beschädigung entstehenden Ersatzansprüche ist in der jeweils aktuellen Gebührenordnung festgelegt.

 

4.3 Der Verleiher ist jederzeit berechtigt, entliehene Kunstwerke aus wichtigen Gründen bei anteiliger Erstattung der Leihgebühr zurückzufordern.

 

5. Behandlung der entliehenen Kunstwerke, Haftung

5.1 Der Benutzer ist verpflichtet, sich vor dem Entleihen von dem ordnungsgemäßen Zustand des Rahmens und des Kunstwerkes zu überzeugen. Die Haftung beginnt mit der Übergabe des entliehenen Kunstwerkes an den Entleiher. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

 

5.2 Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Kunstwerke, Rahmen, Verpackung und sonstiges Zubehör sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

 

5.3 Verlust, Zerstörung und jede Beschädigung des Kunstwerkes hat der Entleiher unverzüglich dem Verleiher anzuzeigen.

 

5.4 Der Entleiher ist von der Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht befreit. Er hat in diesem Fall, soweit eine Reparatur des Kunstwerkes nicht möglich ist, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Der Wiederbeschaffungswert orientiert sich an dem augenblicklichen Marktwert des Kunstwerkes, im Streit­fall wird ein vom Verleiher zu benennender unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen. Soweit der Entleiher verpflichtet ist, Restaurierungskosten zu ersetzen, kann der Verleiher auch Ersatz einer evtl. Wertminderung des Kunstwerkes verlangen.

 

5.5 Die entliehenen Kunstwerke dürfen nur in den Räumen des Entleihers (z. B. Wohnung, Geschäftsräume) aufbewahrt werden, die bei der Aufnahme als Anschrift des Entleihers angegeben sind. Sie dürfen auf keinen Fall an Dritte weitergegeben werden.

 

5.6 Die entliehenen Kunstwerke dürfen nicht (auch nicht zeitweise) aus dem Rahmen entfernt werden, in denen sie von der Artothek übergeben worden sind.

 

5.7 Die entliehenen Kunstwerke sind in der Verpackung zurückzugeben, in der sie übergeben worden sind.

 

6. Einziehung

6.1 Finanzielle Ansprüche, die sich aus dem Leihgeschäft ergeben, werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.

 

6.2 Zehn Wochen nach Überschreiten der Leihfrist können die Kunstwerke auf dem Rechtsweg eingezogen werden. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Entleihers.

 

7. Ausschluss von der Benutzung

Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Leihbedingungen verstoßen, können von der Benutzung der Artothek ausgeschlossen werden.